Haupt Menu
Home
News & Infos
Archiv
Suchen
JuKi Links
Bewegungsmelder
Jukis
Über uns
Disclaimer
Fun Zone
Flash eCards
Games & Fun
Home
Mittwoch, 8. September 2010
Jugendkirche Recht: Aufsichtspflicht 2 PDF Drucken
Geschrieben von pierre roh   
Freitag, 21. Mai 2010
jugendkirche recht
 
Freizeit ist ein von einer JuKi durchgeführter Ausflug mit einer Gruppe von Jugendlichen - meist über ein Wochenende mit zwei Übernachtungen. Die Teilnahme an Jugendfreizeiten, Ausflügen sowie die ganze Zeit, die Jugendliche in ihren Jugendgruppen verbringen, soll eine Zeit schöner Erlebnisse sein und möglichst ohne Zwischenfälle verlaufen. Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass solche nicht zuletzt gerade dadurch auftraten,dass Jungen und Mädchen auf Fahrt, im Zeltlager oder aber auch in mehrtägigen Workschops mit der Rechtsordnung in Konflikt kamen und dafür die JuKi-Teamer, die bestimmt wurden als Jugendgruppenleiter/innen, die Folgen zu tragen hatten, die vermeidbar gewesen wären, wenn sie ein wenig mehr von Rechtspflichten gewusst hätten.

Als Schreckgespenst bei Freizeiten und Ausflügen mit Kindern und Jugendlichen taucht immer wieder die Aufsichtspflicht auf. Sie wird als bedrohlich empfunden und wirkt all zu oft als Hemmschuh zur Durchführung von Aktivitäten mit Heranwachsenden. Schon im Vorfeld werden so interessante Erlebnismöglichkeiten unter dem Deckmantel der Aufsichtspflicht erstickt.

Befasst man sich jedoch näher mit dieser Materie, so bemerkt man schnell, dass der Gesetzgeber die positive pädagogische Bedeutung sehr hoch einstuft und demnach auch seine Rechtsprechung entsprechend weit fasst. Scheitert eine sinnvolle Freizeitaktivität aufgrund der Aufsichtspflicht, so wurde sie in der Regel falsch verstanden oder man scheut die Bemühungen und den eventuellen Mehraufwand um ihr wieder gerecht zu werden. Kluge Verantwortliche lassen sich nicht einschränkgen, nachdem sie ihren Aufgabenbereich funktionell abgesteckt haben:

JuKi-Teamer sind in der Regel bei einem öffentlichen Meeting gewählte Personen, denen Pflichten und Aufgaben der JuKi- und Jugendarbeit zugeteilt werden. Diese können schriftlich definiert sein.

Jugendvertreter: Sind Jugendliche, die als "Sprecher" von den Jugendlichen gewählt werden. Kommen in einer JuKi seltener vor, da diese Aufgabe in vielen Fällen der Jugendpfarrer übernimmt.

Jugendbetreuer: Sind Personen, die sich als Ansprechpartner und Aufsichtspersonen zur Verfügung stellen.

Jugendgruppenleiter: Ist eine Person, die zur Leitung eines Freizeitvorhabens vom JuKi-Team bestimmt wird. Dies ist in der Regel als "oberste Instanz vor Ort" der Jugendpfarrer, bzw. eine von ihm in Absprache mit dem Team bestellte Person.

Wer haftet nun im Schadensfall?

Rechtlich handelt vorrangig stets die Jugendkirche als verantwortliche "Aufsichtsinstitution". Sie haftet also auch für einen eventuell entstandenen Schaden.

Handelt der verantwortliche JuKi-Teamer vorsätzlich oder fahrlässig, so haften JuKi-Teamer und Jugendkirche als Gesamtschuldner gegenüber dem Vertragspartner. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Vorsatz und Fahrlässigkeit wiederum der Juki-Teamer gegenüber der Jugendkriche haftet.

Die Aufgaben eines JuKi-Teamers kann auch ein Minderjähriger übernehmen, wenn er die Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten hat.
 
Haftung bedeutet die Pflicht zum Ersatz des aus Folge einer Verletzung der Aufsichtspflicht entstandenen Schadens, zur Wiedergutmachung sowohl des dem Heranwachsenden zugefügten oder entstandenen als auch des von ihm angerichteten Schadens.

§832 BGB
(1)Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

§823 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Dabei ist zu beachten, dass §823 sich gegenüber dem Heranwachsenden bezieht und das Alter keine Rolle spielt. Hingegen §832 nur Schadensersatzpflicht gegenüber einem geschädigten dritten ergibt und nur für minderjährige Gruppenmitglieder gilt.

Das Gesetz beschreibt zwar die Rechtsfolgen einer Aufsichtspflichtverletzung, aber Inhalt und Umfang werden nicht einmal umrissen.

Die Verantwortlichkeit gegenüber den Minderjährigen bezieht sich also darauf, die Gruppenteilnehmer ebenso selbst vor Gefahren und Schaden zu bewahren, wie daran, gehindert zu werden, anderen einen Schaden zuzufügen.

Die Erfüllung dieses Anspruches erfordert:

1. Vorsorgliche Belehrung und Warnung:

Kind und Jugendlicher müssen in ihnen gemässer Weise eingehend über Charakter, Umfang und Folgen möglicher Gefahren und möglichen falschen Verhaltensweisen unterrichtet werden. Es handelt sich hierbei um die alltäglichen Gefahren die sich im Haus und in der Öffentlichkeit ergeben. Jedoch auch um solche, die sich gegen bestimmte Paragraphen des Strafgesetzbuches, des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der öffentlichkeit und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenden.

Diese Unterrichtung gilt auch für Jugendbetreuer, welche als Hilfspersonen an den Freizeitaktivitäten teilnehmen. Eine verantwortungsvolle Belehrung und Warnung ist nur möglich, wenn die mögliche Gefahren vorher auch erkennt wurden. Bei aussergewöhnlichen u nd noch unbekannte Vorhaben ist es sehr sinnvoll -und bereits auch Teil der Aufsichtspflicht- sich vorher eingehend mit ihnen zu beschäftigen. (Fantasyspiele bei Nacht).
 
2. Sorgfältige Überwachung:

Es muss ständig überprüft werden, ob die Belehrung verstanden und die Warnung befolgt wird. Um diesen Teil der Aufsichtspflicht erfüllen zu können, muss der Aufsichtspflichtige die Augen und Ohren offen halten und stets zur erneuten Belehrung und und sonstig em Eingreifen bereit sein. Natürlich kann er nicht überall sein, aber er sollte sich nicht in der Küche beim Kaffee aufhalten, während seine Kinder am See spielen. Dabei bestimmt das Alter und die charakterlichen und geistigen Eigenschaften der Kinder die Intensität der Aufsicht. Bei Grossen Freizeiten ist es daher unumgänglich, Betreuungskräfte zu beauftragen. Diese übernehmen die Teilbereiche der Aufsichtspflicht, die aufgrund der Gruppengrösse oder der Freizeitaktivität von dem JuKi-Teamern nicht abgedeckt werden können.
 
3. Konkretes Eingreifen im Bedarfsfall:

Es wird erforderlich, wenn Belehrung und Warnung aus Unbekümmertheit, Übermut, Leitsinn oder jugendlicher Geltungssucht, aus Unzulänglichkeit oder aus bösem Willen missachtet werden.

Verwarnen bedeutet nicht nur, Belehrungen ins Gedächtnis rufen, sondern mit besonderem Ernst auf die Folgen hinweisen, die eintreten können. Es ist dabei auf die Folgerung hinzuweisen, die der Aufsichtspflichtige ziehen wird, wenn die Verwarnung nichts fruchtet. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechte des Kindes jederzeit zu beachten.

Hier können allgemeine oder mit den Kindern und Jugendlichen konkret abgesprochene Regeln und Vereinbarungen sehr hilfreich sein. Sieht man keine Möglichkeit der Abwendung von Gefahren für die Gruppe, den einzelnen oder dritten gegenüber, so sollte auch di e Beendigung des Freizeitaufenthaltes für den betreffenden oder im Extremfall für die ganze Gruppe in Erwägung gezogen werden.

Wer nun als JuKi-Teamer nachweisbar in der vorgeschriebenen Weise verfährt, wird kaum einer Verletzung seiner Aufsichtspflicht schuldig gesprochen werden können, und zwar auch dann nicht, wenn trotz aller seiner Bemühungen ein Schaden eingetreten ist. Denn seine Verantwortung erstreckt sich nicht darauf, dass unter allen Umständen jeder Schaden vermieden wird, sondern, dass er seiner Aufsichtspflicht in rechter Weise nachgekommen ist, dass er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat um Schaden vorzubeugen und ihn zu verhüten.

Ist diese Voraussetzung gegeben, ist die Haftungspflicht stark eingeschränkt!

Um die Verantwortung auf ein Mass zu beschränken, das dem verantwortlichen Team zugemutet werden kann, empfiehlt es sich jedoch im vornherein klare Verhältnisse zu schaffen, z.B. mit einem
 
Anmeldebogen
 
für die Freizeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 in .............................................


   -NAME-
   -ADRESSE-
               

1. Ich erkläre mich hiermit als Erziehungsberechtigter einverstanden, dass -VORNAME- an der oben genannten Freizeit der Winzerkapelle teilnimmt.

2. Ich erlaube -VORNAME- , an Wanderungen oder Ausflügen teilzunehmen und billige eine dem Alter entsprechende Selbständigkeit zu.

3. -VORNAME- ist bei folgender Krankenversicherung versichert:

______________________________________________
Krankenversicherung                      Versicherungsnummer

4. Besteht eine Privathaftpflichtversicherung?

[   ]  Nein     [   ]  Ja


5. In Notfällen bin ich unter folgender Telefonnummer erreichbar:
 
 ___________________________________________________
Telefonnummer                               eventuelle Alternativnummer

6. Bei -VORNAME-  muss in folgernder Hinsicht (Sport / Gesundheit / Allergie) Rücksicht genommen werden:

______________________________________________________

7. Muss -VORNAME- irgendwelche Medikamente einnehmen?

[   ]  Nein    [   ]  Ja

______________________________________________________
Art und Dosierung

8. Der Unkostenbeitrag beträgt ca. --,-- DM .

9. Über eventuelle Gefahren bin ich informiert worden und ich habe -VORNAME- ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Anweisungen des Leiters und der Betreuer Folge zu leisten ist.

___________________    _________________________
Datum                          Unterschrift
 

Diesem Anmeldebogen sollte immer ein Elternscheiben voraus gehen, das die Aktivität in groben Zügen erklärt und auf mögliche Gefahren schliessen lässt.

"Ich erkläre mich damit einverstanden, dass -VORNAME- während der Freizeit am ... teilnimmt. -VORNAME- kann nicht .............. (z.B. klettern, schwimmen, auf den Händen laufen, etc.) und hat folgende gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen: ................... .

Dieser Zusatz ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Aufsichtspflicht des Jugendleiters, liegt er jedoch nicht vor, so obliegt ihm zusätzlich die Nachprüfung in jedem Einzelfall hinsichtlich der Tauglichkeit des Gruppenteilnehmers für die fragliche Aktivität.
 
 
< zurück   weiter >

www.jukis.org
Online
Aktuell 17 Gäste online
Besucher
Besucher: 1321144
 
 
 
 
© http://www.jukis.org, Joomla